BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN

1. EINLEITENDE BEMERKUNGEN

Artikel 1.
(1) Die Agentur ist ein Unternehmen, das für die Ausübung der Maklertätigkeit mit Sitz in der Republik Kroatien registriert ist.
(2) Die Agentur ist ein vom Ministerium für Wirtschaft, Unternehmertum und Handwerk zugelassenes und bei der kroatischen Wirtschaftskammer registriertes Unternehmen.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Immobilienvermittlung definieren die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Immobilienmakler und seinem Auftraggeber (natürliche oder juristische Person).
(4) Mit dem Abschluss eines Immobilienmaklervertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kennt und mit ihnen einverstanden ist.
(5) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Website der Agentur https://croatiarealestates.com/ veröffentlicht und in den Geschäftsräumen der Agentur ausgelegt.

2.ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DES MAKLERVERTRAGS

Artikel 2.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maklerverträge sind Vertragsbestimmungen, die für die Mehrzahl der Verträge gelten, die eine Vertragspartei (die den Vertrag aufsetzende Partei) der anderen Vertragspartei vorschlägt, unabhängig davon, ob sie im Standardvertrag (Formularvertrag) enthalten sind oder in der Form des Vertrags erwähnt werden.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Art und den Abschluss des Immobilienmaklervertrags, die Rechte und Pflichten der Agentur und der Vertragsparteien beim Immobilienverkauf/-kauf, die Maklerprovision, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Beendigung des Maklervertrags und die Nutzung der Website der Agentur.

3.DIE IN DIESEN BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN ENTHALTENE TERMINOLOGIE

Artikel 3.
(1) Bestimmte Begriffe im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch das kroatische Immobilienmaklergesetz bestimmt und haben die folgende Bedeutung:
(A)Ein Immobilienbüro / Makler ist ein lizenziertes Unternehmen, eine Person oder ein Gewerbetreibender, der die geschäftlichen Anforderungen für die Vermittlung von Immobilien erfüllt;
(B)Immobilienmaklerdienste sind alle Tätigkeiten, die das Maklerbüro übernimmt, um die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten herzustellen, sowie Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften, insbesondere in Bezug auf den Kauf, den Verkauf, die Miete, das Leasing usw. einer Immobilie;
(C)Immobilien / Grundstücke sind Grundstücke einschließlich aller dauerhaft mit ihnen verbundenen, oberirdischen oder unterirdischen Gegenstände gemäß der allgemeinen Regelung des Eigentums und anderer tatsächlicher Rechte;
(D)Auftraggeber ist eine Person oder ein Unternehmen, mit der/dem die Agentur den Immobilienmaklervertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter und alle anderen Parteien einer Eigentumsübertragung);
(E)Ein Dritter ist eine Person, die der Immobilienmakler dem Auftraggeber vorstellen möchte, um ein Geschäft über eine bestimmte Immobilie auszuhandeln;
(F)Der Immobilienmaklervertrag ist der schriftliche Vertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber.

4.MAKLERVERTRAG FÜR IMMOBILIEN

Artikel 4.
(1) Der Maklervertrag muss vom Auftraggeber unterzeichnet werden, wenn der Auftraggeber der Verkäufer ist, der das Maklerbüro mit dem Verkauf der Immobilie beauftragen möchte, und / oder wenn der Auftraggeber der (potenzielle) Käufer ist, der das Maklerbüro mit der Besichtigung, dem Kauf und / oder der Offenlegung der Lage der Immobilie beauftragen möchte.
(2) Mit der Unterzeichnung des Immobilienmaklervertrags übernimmt die Agentur die Verpflichtung, einen Dritten zu suchen und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu treten, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft bezüglich der Übertragung oder Begründung eines bestimmten Eigentumsrechts auszuhandeln und abzuwickeln, und der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur ein bestimmtes Honorar zu zahlen, wenn die juristische Arbeit geleistet wird.
(3) Der Immobilienmaklervertrag wird in schriftlicher Form abgeschlossen und ist ab dem Zeitpunkt des Abschlusses gültig. Der Immobilienvermittlungsvertrag gilt für 5 (sprich: fünf) Jahre ab dem Tag des Abschlusses oder bis die Immobilie verkauft / vom Markt genommen wird. Die Laufzeit kann je nach Vereinbarung der Parteien unterschiedlich sein und kann durch Vereinbarung der Parteien mehrmals verlängert werden.
(4) Sollte eine der Parteien den Maklervertrag kündigen wollen, ist diese Partei verpflichtet, der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zukommen zu lassen.
(5) Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Verhältnis zwischen der Agentur und dem Auftraggeber die Vorschriften des Schuldrechtsgesetzes.
(6) Der Immobilienmaklervertrag muss Informationen über das Maklerbüro, den Auftraggeber, die Art und den wesentlichen Inhalt des Geschäftsgegenstandes, für den die Vermittlung durchgeführt wird, Informationen über die Maklergebühr und etwaige zusätzliche Kosten enthalten, die bei der Erbringung der vom Auftraggeber genehmigten Dienstleistungen durch das Maklerbüro und im Zusammenhang mit dem Kauf-/Verkaufsgegenstand der Vermittlung entstehen können.
(7) Der Immobilienmaklervertrag kann weitere Informationen enthalten, die sich auf den Geschäftsgegenstand der Maklertätigkeit beziehen (z.B. besonders vereinbarte Fristen, Vertragsbedingungen für die Zahlung der Maklergebühren, Informationen über die Haftpflichtversicherung, Versicherungsbedingungen und Bedingungen für die Zahlung der Maklergebühren usw.).
(8)Der Immobilienmaklervertrag ist durch ein Besichtigungsformular zu ergänzen. Das Besichtigungsformular muss vom Agenten ausgefüllt und vom Auftraggeber am Ende der Besichtigungsreise unterzeichnet werden.

Ausschließlichkeit der Maklerschaft

Artikel 5.
(1) Standard-Immobilienmaklerverträge sind nicht-exklusiv. Der Auftraggeber ist nur dann verpflichtet, die Provision an die Agentur zu zahlen, wenn der Verkauf/Kauf der Immobilie das Ergebnis von Handlungen ist, die die Agentur unternommen hat, um die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten herzustellen, einschließlich der ausdrücklichen Bekanntgabe der Lage und der Eigenschaften der Immobilie.
(2) In einem Immobilienmaklervertrag kann sich der Auftraggeber verpflichten, ausschließlich die Maklerdienste der Agentur in Anspruch zu nehmen, d.h. er darf keine andere Agentur beauftragen. Diese Verpflichtung muss in der Vereinbarung eindeutig festgelegt werden.
(3) Schließt der Auftraggeber einen Kauf- oder Verkaufsvertrag ab, ohne die Agentur, mit der er den Exklusivvertrag geschlossen hat, zu konsultieren oder zu informieren, ist der Auftraggeber verpflichtet, die während der Vermittlung entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten dürfen die Maklergebühr nicht übersteigen.
(4) Bei der Unterzeichnung des Alleinvermittlungsauftrags hat die Agentur dafür Sorge zu tragen, den Auftraggeber über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen dieser Klausel zu informieren.

5.BEENDIGUNG DES MAKLERVERTRAGS

Artikel 6.
(1) Der für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossene Maklervertrag endet mit Ablauf des Zeitraums, für den er abgeschlossen wurde, wenn der Vertrag, für den er vermittelt wird, nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird.
(2) Der Maklervertrag gilt als gekündigt, wenn eine schriftliche Kündigung der Partei, die den Vertrag beenden möchte, der anderen Partei zugestellt wird.
(3) Bei Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber den vollen Betrag der Vermittlungsgebühr zu zahlen. Wenn im Maklervertrag zusätzliche Dienstleistungen außerhalb des üblichen Honorars vereinbart wurden, muss der Auftraggeber auch diese Kosten übernehmen.
(4) Wenn der Auftraggeber innerhalb von 2 (sprich: zwei) Jahren nach Beendigung des Maklervertrags einen Kauf-/Kauf(vor)vertrag abschließt und dieser Vertrag das Ergebnis der Arbeit der Agentur bei der Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber oder einem Dritten während der Gültigkeit des Maklervertrags ist, muss der Auftraggeber die volle Maklergebühr an die Agentur zahlen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses Artikels beziehen sich auch auf die Beendigung eines Alleinvermittlungsauftrags für Immobilien.

6.RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Verpflichtungen der Agentur
Artikel 7.
(1) Mit der Unterzeichnung des Immobilienmaklervertrags verpflichtet sich die Agentur, die folgenden Dienstleistungen zu erbringen:
(A)Versuchen Sie, einen Dritten zu finden und zu kontaktieren, der daran interessiert ist, mit dem Auftraggeber einen Vertrag über den Verkauf/Kauf einer Immobilie zu schließen;
(B)Informieren Sie den Auftraggeber über die Durchschnittspreise für ähnliche Immobilien;
(C)Prüfen Sie alle verfügbaren Unterlagen, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie belegen, und informieren Sie den Auftraggeber über Folgendes:
(1C) Offensichtliche Nachteile und mögliche Risiken beim Umgang mit einer Immobilie, die keinen sauberen Titel hat;
(2C) Eingetragene dingliche oder sonstige Rechte an der Immobilie zugunsten eines Dritten;
(3C) Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Dritten;
(4C) Umstände von Vorkaufsrechten und Beschränkungen beim Verkauf/Kauf gemäß besonderen Vorschriften.
(D) Ergreifen der notwendigen Maßnahmen, um die Immobilie auf dem Markt einzuführen (zu präsentieren), geeignete Anzeigen zu veröffentlichen und alle anderen im Immobilienmaklervertrag festgelegten Marketingdienstleistungen zu erbringen, die über die Standardpräsentation hinausgehen und für die der Agentur eine gesonderte Gebühr zusteht;
(E)Organisieren Sie Immobilienbesichtigungen;
(F)Nehmen Sie an Verhandlungen teil und bemühen Sie sich um den Abschluss eines Verkaufs-/Kaufvertrags;
(G)Persönliche Daten des Auftraggebers sowie Informationen über die betreffende Immobilie und den Vertrag, den die Agentur über diese Immobilie abgeschlossen hat, als Geschäftsgeheimnis zu wahren, wenn der Auftraggeber dies schriftlich verlangt;
(H)Wenn es sich bei der Immobilie, die Gegenstand des Maklervertrags ist, um ein Grundstück handelt, prüfen Sie den Verwendungszweck des betreffenden Grundstücks gemäß den Bebauungsvorschriften;
(I)Informieren Sie den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft relevanten Umstände, von denen die Agentur Kenntnis hat oder haben sollte.

Verpflichtungen des Auftraggebers
Artikel 8.
(1) Mit der Unterzeichnung des Immobilienmaklervertrags erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden:
(A)Informieren Sie die Agentur über alle Umstände, die für die Erbringung von Maklerdiensten wichtig sind, und legen Sie genaue Informationen über die betreffende Immobilie vor. Legen Sie, wenn möglich, den Standort, Bau- und Nutzungsgenehmigungen oder andere Dokumente vor, die die Rechtmäßigkeit der Immobilie belegen, und legen Sie der Agentur Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten vor;
(B)Legen Sie einen Nachweis über das Eigentum oder andere Rechte an der betreffenden Immobilie vor und informieren Sie die Agentur über alle bestehenden eingetragenen oder nicht eingetragenen Pfandrechte oder Hypotheken auf der Immobilie;
(C)Erleichtern Sie der Agentur und dem an der Immobilie interessierten Dritten die Besichtigung der Immobilie;
(D) Stellen Sie der Agentur relevante Informationen über die Immobilie zur Verfügung, insbesondere die Beschreibung und den Preis der Immobilie,
(E)Zahlen Sie die vereinbarte Maklergebühr an die Agentur bei Abschluss des vorläufigen Kaufvertrags, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart wurde;
(F)Deckung aller Kosten, die über die Standardmaklergebühr hinausgehen, wenn dies im Maklervertrag vereinbart wurde;
(G)Informieren Sie die Agentur in schriftlicher Form über alle Änderungen im Zusammenhang mit der betreffenden Immobilie, insbesondere über Änderungen der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie.

Artikel 9.
(1) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einem Dritten, der ihm von der Agentur vermittelt wurde, in Verhandlungen zu treten oder ein Geschäft abzuschließen, und jede Klausel im Immobilienmaklervertrag, die etwas anderes besagt, wird als nichtig betrachtet.

Artikel 10.
(1) Der Auftraggeber haftet für jeden Schaden, der dadurch entsteht, dass er nicht nach Treu und Glauben und nach den Grundsätzen der Redlichkeit und des Gewissens handelt, und hat die Kosten zu ersetzen, die bei der Vermittlung entstanden sind. Diese Kosten dürfen nicht weniger als 1/3 oder mehr als die Maklergebühr betragen.
(2) In der Gebühr sind keine Kosten für den Kauf der Immobilie enthalten. Dazu gehören unter anderem Anwalts-, Notar- und Gerichtsgebühren, Buchführungsgebühren, Grundbuch- und Katastergebühren, Grundsteuer, Mehrwertsteuer und so weiter.

Artikel 11.
(1) Alle Reisekosten außerhalb der Grafschaft oder zu den Inseln sind vom Auftraggeber zu tragen. Diese Kosten werden jedoch zurückerstattet, wenn der Auftraggeber einen Kaufvertrag in Übereinstimmung mit den übrigen Bedingungen abschließt.

7.AGENTURPROVISION

Artikel 12.
(1) Gemäß dem kroatischen Immobilienmaklergesetz wird die Maklergebühr durch den Immobilienmaklervertrag frei festgelegt.
(2) Die übliche Provision für die von dieser Agentur erbrachten Maklerdienste beträgt 3% (sprich: drei Prozent) + MwSt. vom endgültig vereinbarten Wert der Immobilie, jedoch nicht weniger als 4.000,00 EUR für den Käufer und nicht weniger als 3.000,00 EUR für den Verkäufer.
(3) Die Agentur hat Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Erfüllung der folgenden 2 (sprich: zwei) kumulativen Bedingungen:
(A)Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags oder eines anderen Rechtsakts, der die Übertragung des Eigentums an der Immobilie zur Folge hat (z.B. die Übertragung von Geschäftsanteilen);
(B)Zahlung eines Teils des Kaufpreises oder des vereinbarten Entgelts an den Verkäufer (z.B. Gesamtpreis, Reservierungsanzahlung, erste Rate des Kaufpreises). Sollte der Verkaufs-/Kaufpreis in Etappen bezahlt werden, richtet sich die Maklergebühr nach dem Prozentsatz der Zahlungsetappe.
(4) Die Agentur hat Anspruch auf die Vermittlungsgebühr, auch wenn die Gebühr nicht genau vereinbart wurde. Ist die Höhe des Honorars weder durch einen Tarif noch durch eine andere allgemeine Regelung oder einen Vertrag oder eine Gewohnheit festgelegt, wird es vom Gericht nach dem Umfang der von der Agentur geleisteten Arbeit und Dienste bestimmt.
(5) Das kroatische Immobilienmaklergesetz bezieht sich auf den Begriff des Auftraggebers und macht keinen Unterschied zwischen Käufer und Verkäufer. Dementsprechend ist die Maklerprovision von allen Auftraggebern zu zahlen; sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer, sofern nicht anders angegeben.

Artikel 13.
(1) Wenn der Vertrag unter einer Aufhebungsklausel geschlossen wurde, hat die Erfüllung der Bedingungen keinen Einfluss auf den Anspruch der Agentur auf die Maklergebühr.
(2) Im Falle der Ungültigkeit des Vertrages behält die Agentur den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr, wenn der Agentur der Grund der Ungültigkeit nicht bekannt war.

Artikel 14.
(1) Die Agentur hat auch dann Anspruch auf die Vermittlungsprovision, wenn der in Artikel 9 genannte (Vor-)Vertrag abgeschlossen wurde. wird abgeschlossen durch:
(A)Der Auftraggeber, sein Ehepartner, sein Partner, ein Verwandter in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder eine andere ihm nahestehende Person (z.B. eine bevollmächtigte Person, ein Arbeitgeber, Angestellter oder ein Mitarbeiter);
(B)Gesellschaft, die vom Auftraggeber oder von einer der in Abschnitt (A) dieses Artikels, oder wenn der Auftraggeber und eine der in Abschnitt (A) genannten Personen (A) zusammen mehr als 50% (fünfzig Prozent) der Anteile (Geschäftsanteile, Aktien usw.) halten.

8. IMMOBILIENANGEBOT, PREISE UND BESICHTIGUNGEN

Artikel 15.
(1) Das Angebot der Agentur basiert auf den schriftlich und mündlich vom Verkäufer erhaltenen Informationen. Die Agentur behält sich die Möglichkeit von Fehlern bei der Beschreibung und / oder dem Preis der Immobilie aufgrund von falschen Angaben des Verkäufers vor. (z.B. wenn die inserierte Immobilie bereits verkauft und / oder vermietet ist oder wenn der Verkäufer beschlossen hat, die Immobilie vom Markt zu nehmen).
Die Agentur ist nicht verantwortlich für:
(A)Jegliche Fehler oder fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers, insbesondere für falsche, unrichtige, nicht rechtzeitig erteilte Informationen oder das Unterlassen wahrheitsgemäßer, korrekter und aktueller Informationen über Immobilien oder Bedingungen und Gegenstand der Vermittlung.
(B)Fehler oder fahrlässiges Verhalten des Verkäufers, insbesondere Auslassungen oder Schäden, die durch Einschränkungen und versteckte Mängel des Objekts verursacht wurden, die der Auftraggeber kannte oder hätte kennen müssen, es aber versäumt hat, die Agentur darüber zu informieren.

Artikel 16.
(1) Die Preise der Immobilien sind in Euro angegeben, zahlbar in Kuna-Gegenwert, gemäß dem von beiden Parteien vereinbarten Wechselkurs. Falls kein Wechselkurs festgelegt ist, wird der Mittelkurs der Kroatischen Nationalbank angewandt, der am Tag der Zahlung gültig ist.

Artikel 17.
(1) Die Agentur wird sich zwar bemühen, das Objekt zum vereinbarten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit dem Kaufinteressenten zu zeigen, sie ist jedoch nicht verantwortlich für die Belegung des Objekts oder andere Gründe Dritter, die eine Besichtigung verhindern könnten. Sollte eine Besichtigungsgebühr anfallen, wird die Agentur den potenziellen Käufer im Voraus informieren.

9.ANNAHME DER ERFÜLLUNG

Artikel 18.
(1) Der Immobilienmaklervertrag ermächtigt den Makler nicht, im Namen des Auftraggebers die Erfüllung von Verpflichtungen aus einem infolge der Vermittlung geschlossenen (Vor-)Vertrag zu übernehmen. Die Agentur kann ausnahmsweise einen Kaufvertrag im Namen des Auftraggebers abschließen, jedoch nur, wenn der Auftraggeber eine spezielle Vollmacht zu diesem Zweck erteilt.
(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit dem von der Agentur vermittelten Dritten in Kaufverhandlungen einzutreten oder einen (Vor-)Vertrag zu den Bedingungen abzuschließen, die er der Agentur mitgeteilt hat. Der Auftraggeber ist jedoch für jeden Schaden verantwortlich, wenn er gegen die Grundsätze der Ehrlichkeit und des Gewissens gehandelt hat.

10.DIE WEBSITE DER AGENTUR

Artikel 19.
(1) Die Website-Domain der Agentur ist https://croatiarealestates.com. Der Inhalt der Website dient der Bereitstellung allgemeiner Informationen für den persönlichen Gebrauch. Die Informationen auf diesen Seiten können ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
(2) Weder die Agentur noch ein Dritter kann eine Garantie für die Richtigkeit, Leistung, Vollständigkeit oder Eignung der auf dieser Website gefundenen oder angebotenen Informationen und Materialien übernehmen. Bei der Nutzung der bereitgestellten Inhalte akzeptiert der Nutzer die Möglichkeit, dass diese Informationen und Materialien unbeabsichtigte Ungenauigkeiten oder Fehler enthalten können. Die Nutzung der auf dieser Website bereitgestellten Informationen und/oder Materialien erfolgt daher ausschließlich auf eigenes Risiko.
(3) Die Website enthält verschiedene Materialien, die Eigentum der Agentur sind oder für die die Agentur eine Lizenz erhalten hat. In Übereinstimmung mit dem Urheberrecht muss vor der Reproduktion eine Genehmigung eingeholt werden. Alle auf der Website wiedergegebenen Marken, die nicht Eigentum der Agentur sind oder nicht an die Agentur lizenziert sind, verfügen gegebenenfalls über die entsprechende Akkreditierung.
(4) Die unbefugte Nutzung dieser Website kann zu einem Gerichtsverfahren führen und/oder eine Straftat darstellen. Alle Streitigkeiten, die sich aus der nicht autorisierten Nutzung ergeben, unterliegen den Gesetzen der Republik Kroatien.
(5) Ein möglicher Link zu einer anderen Website bedeutet nicht, dass die Agentur diese Website befürwortet. Die Agentur ist nicht verantwortlich für den Inhalt der verlinkten Website(s).

11.SCHUTZ PERSÖNLICHER DATEN

Artikel 20.
(1) In Übereinstimmung mit der Richtlinie EU 2016/679 hat die Agentur ein geändertes Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten herausgebracht. Der Auftraggeber, der diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, erkennt dieses Gesetz an. Mit der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt sich der Auftraggeber insbesondere damit einverstanden, dass die persönlichen Daten in den Agenturverträgen und in der Dokumentation, die die Agentur sammeln muss, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden.

12.SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21.
(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Makler und dem Auftraggeber, die weder durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch durch einen Alleinvermittlungsauftrag geregelt sind, unterliegen den Bestimmungen des kroatischen Immobilienmaklergesetzes. Wenn sie nicht in diesem Gesetz festgelegt sind, gilt das kroatische Gesetz über die zivilrechtlichen Verpflichtungen.
(2) Die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen gelten in angemessener Weise auch für Vertragsverhältnisse, die noch nicht abgeschlossen sind, aber vor Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen begründet wurden.
(3) Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des zuständigen Gerichts in Dubrovnik.

Artikel 22.
(1) Die Agentur behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern.